AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (VERKAUFSBEDINGUNGEN)
der Wandres GmbH micro-cleaning
§ 1 Geltung der Bedingungen
- Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen.
- Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt oder hierüber zwischen Verkäufer und Käufer ein gesonderter Vertrag besteht. Vertretung ist ausgeschlossen.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
- Die Angebote des Verkäufers sind - auch bezüglich der Preisangaben - freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Dies gilt auch für in Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich der Verkäufer 90 Kalendertage gebunden. Der Käufer ist an seinen Auftrag für 90 Tage gebunden.
- Annahmeerklärung und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Bei Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden ist Vertretung ausgeschlossen.
- Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Plänen und anderen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Verkäufer verpflichtet sich, vom Käufer als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
§ 3 Preis und Zahlung
- Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
- Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Verkäufers zu leisten, und zwar innerhalb von 10 Tagen nach dem Rechnungsdatum bei 2 % Skonto. Bei einem Warenwert ab EUR 20.000,00 mit folgender Maßgabe:
Die 1. Rechnung i.H.v. 35 % wird nach Erhalt der Auftragsbestätigung des Verkäufers erteilt;
Die 2. Rechnung i.H.v. 55% wird bei Abnahme der Ware durch den Käufer im Werk des Verkäufers erteilt bzw. wenn eine solche nicht erfolgt, zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs entsprechend § 5 Abs. 1 dieser AGB;
Die 3. Rechnung i.H.v. 10 % wird nach Ablauf von 10 Tagen nach dem Verstreichen der Frist, die der Verkäufer für die technische Kontrolle durch den Käufer gesetzt hat, erteilt. - Die Zurückhaltung von Zahlungen und die Aufrechnung, soweit sie vom Verkäufer bestrittene Gegenansprüche des Käufers betreffen, sind nicht statthaft.
- Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank auf den ausstehenden Betrag als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Ein niedrigerer Schaden ist anzusetzen, wenn der Käufer einen solchen nachweist. Der Nachweis eines höheren Schadens durch den Verkäufer ist zulässig. Soweit der Käufer das Zahlungsziel um mehr als 30 Tage überschreitet, ist der Verkäufer berechtigt, alle Forderungen gegen den Käufer auch aus sonstigen Rechtsverhältnissen sofort fällig zu stellen, auch soweit diese gestundet und/oder durch diskontfähige Wechsel verbrieft sind. Der Verkäufer kann in diesem Fall außerdem vom Vertrag zurücktreten und weitere Lieferungen von Vorauskasse abhängig machen.
- Die Grundlage des Vertrages ist stets die unverminderte Kreditwürdigkeit des Käufers. Bei Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse, namentlich bei Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens aber auch bei Wechsel- oder Scheckprotesten sowie bei eidesstattlicher Versicherung ist der Verkäufer berechtigt, auf Vorauskasse zu bestehen oder vom Vertrag zurückzutreten.
- Wechsel und Schecks nimmt der Verkäufer grundsätzlich nur zahlungshalber, bei Wechseln unter dem Vorbehalt uneingeschränkter Diskontfähigkeit an. Diskontspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Käufers und sind ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen nach dem Rechnungsdatum zu zahlen. Der Verkäufer übernimmt keine Haftung für die rechtzeitige Vorlage, den Protest, die Benachrichtigung und die Zurückweisung im Falle der Nichteinlösung des Wechsels. Wechselmäßig verbriefte Forderungen sowie die den zugrunde liegenden Forderungen sind sofort fällig, wenn und soweit sich Wechsel aus Gründen in der Person des Käufers als nicht diskontfähig erweisen.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit
- Liefertermine oder –fristen, die verbindlich vereinbart werden, bedürfen der Schriftform.
- Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang der vereinbarten Anzahlungen. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werksgelände verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
- Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten – hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Laufzeit hinauszuschieben. Verlängert sich die Lieferzeit ohne Verschulden des Verkäufers oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt. Diese Regelung gilt auch dann, wenn sich der Verkäufer bereits im Verzug befindet. Export- und/oder Importbeschränkungen aufgrund nationaler oder internationaler Rechtsakte, die eine Lieferung durch den Verkäufer ganz oder zeitweise ausschließen, stellen einen Fall höherer Gewalt dar unabhängig davon, ob sie vor oder nach Vertragsschluss in Kraft treten, es sei denn, der Verkäufer hat bei Vertragsabschluss Kenntnis hiervon.
- Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet und dem Käufer hierdurch ein Schaden entstanden ist, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung (Pönalvon 0,5 % je vollendete Woche, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Dem Verkäufer steht es frei, einen geringeren Schaden des Käufers nachzuweisen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Verkäufers.
- Sämtliche oben genannten Schadenersatzansprüche aus Verzug kann der Käufer nur dann beanspruchen, wenn er diese Schäden beim Verkäufer spätestens 4 Wochen nach Kenntnis vom Schadenseintritt schriftlich angemeldet hat.
- Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die dem Verkäufer durch Lagerung entstandenen Kosten, mindestens jedoch ½ % des Rechnungsbetrags für jeden Monat, insgesamt nicht mehr als 10 % des Rechnungsbetrags berechnet. Dem Käufer wird gestattet nachzuweisen, dass dem Verkäufer keine oder nur geringere Kosten entstanden sind. Der Käufer kann höhere Kosten nachweisen. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessen gesetzten Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Käufer mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
- Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
- Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.
§ 5 Gefahrübergang
- Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder, falls die Ware dem Transporteur zugeführt wird, zwecks Versendung das Werksgelände des Verkäufers verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn im Einzelfall frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
- Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen auf Anordnung und Kosten des Käufers.
- Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus diesen AGB entgegenzunehmen.
§ 6 Gewährleistung
- Für Sachmängel, zu denen auch das Fehlen vereinbarter Beschaffenheitsmerkmale gehört, haftet der Verkäufer nur wie folgt
- Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unter liegender Wahl des Verkäufers auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von einem Jahr seit Lieferung infolge eines bei Gefahrenübergang liegenden Umstandes als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen.
- Die Feststellung solcher Mängel ist dem Verkäufer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
- Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden des Verkäufers, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang.
- Ist der Verkäufer zur Mangelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, verweigert er diese oder verzögert sie sich über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die der Verkäufer zu vertreten hat oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Herabset-zung des Kaufpreises zu verlangen.
- Bei wesentlichen Fremderzeugnissen ist der Käufer verpflichtet zunächst den Lieferanten des Fremderzeugnisses gerichtlich in Anspruch zu nehmen. Dazu werden dem Käufer die dem Verkäufer gegen den Lieferanten der Fremderzeugnisse zustehenden Haftungsansprüche abgetreten. Für den Zeitraum der Inanspruchnahme des Dritten ist der Gewährleistungsanspruch des Käufers gegen den Verkäufer gehemmt. Hat der Käufer die Lieferanten der oben genannten Fremderzeugnisse selbst bestimmt und bestehen die oben genannten Mängel an diesen Fremderzeugnissen oder haben diese Mängel ihre Ursache an diesen Fremderzeugnissen, so hat der Käufer dem Verkäufer die Mehrkosten, die diesem durch das Beheben der Mängel entstehen, zu ersetzen.
- Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
Nichtbefolgen von Betriebsanweisungen des Verkäufers, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, es sei denn, diese beruht auf einer mangelhaften Montageanleitung, natürliche Abnutzung, Verbrauch der Verschleißteile, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind, mangelhafte Wartung, insbesondere auch Nichtausführung der gemäß Bedienungsanleitung oder Prospekt vorgeschriebenen Wartung sowie Änderungen des Käufers an den gelieferten Waren, insbesondere auch Auswechseln von Teilen oder Verwendung von Verbrauchsmaterialien, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen. - Zur Vornahme aller dem Verkäufer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen, hat der Käufer nach Verständigung mit dem Verkäufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit.
- Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Verkäufer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Verkäufer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Verkäufer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
- Die durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten – insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – hat der Verkäufer zu tragen.
- Für Abweichungen von Standardausführungen, die der Käufer nach einem Verzicht auf die technische Kontrolle der Produkte im Werk des Verkäufers verlangt, muss der Käufer dem Verkäufer die hierfür entstehenden Kosten erstatten.
- Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistung ein Jahr. Sie beginnt mit der Lieferung des Ersatzstückes bzw. mit Beendigung der Ausbesserungsarbeiten. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
- Durch etwa seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Verkäufers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
- Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum.
- Der Käufer muss dem Verkäufer Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
- Für gebrauchte Waren übernimmt der Verkäufer nur dann eine Mängelhaftung, wenn dies mit dem Käufer schriftlich vereinbart wurde. Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
- Bei Rechtsmängeln haftet der Verkäufer wie folgt:
- Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Verkäufer auf seine Kosten dem Käufer grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Käufer zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.
- Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Verkäufer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
- Darüber hinaus wird der Verkäufer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen. Diese Verpflichtungen des Verkäufers bestehen nur,
- wenn der Käufer den Verkäufer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
- der Käufer den Verkäufer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Verkäufer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen wie in § 6 Abs. 5 dieser AGB ermöglicht,
- dem Verkäufer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
- der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Käufers beruht und
- die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Käufer den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
- Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art, soweit gesetzlich zulässig aus.
§ 7 Ersatzteile
Der Verkäufer wird für die Dauer von 10 Jahren ab Auslieferung einer Maschine Ersatzteile für dieselbe zu den jeweils gültigen Ersatzteilpreisen liefern. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, Ersatzteile auf seinem Lager zu halten.
§ 8 Unmöglichkeit und Unvermögen
- Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Verkäufer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei dauerndem Unvermögen des Verkäufers.
- Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Käufers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung aller Forderungen einschließlich aller Saldoforderungen aus Kontokorrent, die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Gesamtforderungen des Verkäufers gegen den Käufer dauerhaft um mehr als 20 % übersteigt:
- Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Diese Regelungen gelten ebenso für Miteigentum des Verkäufers
- Die aus dem Weiterverkauf oder einer sonstigen bezüglich der Ware entstehenden Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber im vollen Umfang an den Verkäufer ab, der diese Abtretung annimmt. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Im Falle des Zahlungsverzugs des Käufers ist der Verkäufer zur Offenlegung dieser Abtretung gegenüber dem Dritten berechtigt.
- Der Käufer darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahmung oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich davon zu benachrichtigen.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Das Ausüben des Eigentumsvorbehalts sowie das Pfänden des Liefergegenstandes durch den Verkäufer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
- Der Verkäufer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Käufers zu versichern, sofern der Käufer nicht nachweislich selbst eine solche Versicherung abgeschlossen hat.
§ 10 Konstruktionsänderungen
Der Verkäufer behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen; er ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
§ 11 Haftung
- Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlung, soweit dies gesetzlich zulässig ist und nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt, ausgeschlossen. Im letzten Fall haftet der Verkäufer nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens.
- Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer für jede Fahrlässigkeit, ebenfalls jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein vom Verkäufer garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Käufer gegen solche Schäden abzusichern.
- Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens des Verkäufers entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
- Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
§ 12 Geheimhaltung
- Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die dem Verkäufer in Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen als vertraulich.
- Der Verkäufer sichert die vertrauliche Behandlung aller ihm vom Käufer mit geteilten Betriebsgeheimnisse und sonstiger vertraulicher Informationen zu.
§ 13 Abtretung
Der Käufer kann die ihm aus der Vertragsbeziehung mit dem Verkäufer zustehenden Rechte nur mit dessen Einwilligung abtreten.
§ 14 Softwarenutzung
- Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Käufer ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
- Der Käufer darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Käufer verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbesondere Copyright-Vermerke - nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers zu verändern.
- Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Verkäufer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht gestattet.
§ 15 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort
- Soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen ist, ist Buchenbach Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebende Streitigkeiten.
- Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des Wiener UN-Kaufrechtsabkommens von 1980.
§ 16 Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Regelungslücke enthalten. An Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zum Ausfüllen der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Beteiligten gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck der Geschäftsbedingungen gewollt ist. Das gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf einem vorgeschriebenen Maß der Leistung oder Zeit beruht; es soll dann ein dem Gewollten möglichst nahekommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit als vereinbart gelten.
Buchenbach, im April 2003
Dipl.-Ing. Claus G. Wandres
Geschäftsführer






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